Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen/Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

II. Angebote und Aufträge

  1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
  2. Die Abgabe eines Angebotes verpflichtet uns nicht zum Vertragsabschluß.
  3. Die zur Angebots-Ergänzung übermittelten Unterlagen wie Prospekte, Muster etc, sowie alle Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von uns als verbindlich bezeichnet sind.
  4. Wir sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und der biologisch-chemischen Zusammensetzung unserer Produkte vorzunehmen. Für den Fall, dass Anhaltspunkte vorliegen, dass eine vorgenommene Veränderung den Betriebsablauf beim Kunden wesentlich beeinträchtigt, sind wir verpflichtet, diesen in entsprechender Form zu unterrichten.
  5. Bei Auftragserteilung bedarf es unserer Auftragsbestätigung. Erfolgt die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist ab Lager, so gilt die übersandte Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung und Versandanzeige.
  6. In Anrechnung kommen jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Dies gilt auch für Abschlussaufträge.
  7. Die Preise gelten ab Werk inklusive Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  8. Wenn sich nach Vertragsabschluß Preise ändern sollten, sind beide Vertragsparteien angehalten, sich bezüglich einer Preisanpassung zu einigen. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Kunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  9. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Lieferung

  1. Berechnung der Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werkslager verlassen hat.
  3. Außerordentliche, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen  oder Lieferausfälle seitens unserer Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittel-Beschaffung, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höhere Gewalt bei uns bzw. unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen in angemessenem Rahmen.
  4. Beginn und Ende derartiger Verzögerungen teilen wir unseren Kunden nach gegebener Möglichkeit baldmöglichst mit.
  5. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
  6. Irgendwelche Ansprüche uns gegenüber entstehen dadurch nicht.
  7. Kommt einer Vertragspartei in Bezug auf Abnahme oder Lieferung in Verzug, so kann die andere Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des Teils des Kaufvertrages Gebrauch machen, der sich auf noch nicht vereinbarungsgemäß erfolgte und abgelaufene Teillieferungen bezieht.
  8. Unsere Lieferfrist ruht, solange der Kunde trotz Mahnung mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist.
  9. Die Endabnahme-Termine von Abschlussaufträgen sind jeweils aus der Auftragsbestätigung zu ersehen.
  10. Bei Nichterfüllung des Abschluss-Auftrages seitens des Käufers sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung oder gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags zu fordern.
  11. Gerät der Käufer nach Abnahme einer oder einzelner Teillieferungen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung für bereits produzierte oder disponierte Ware sofort zu fordern, ohne den Endabnahmetermin des Abschluss-Auftrages abzuwarten und für die evtl. verbleibende Restmenge (die noch nicht hergestellt ist ) vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Falls keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl.
  2. Sofern nicht anders vereinbart wählen wir Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Kunden angemessen zu berücksichtigen sind.
  3. Unbeschadet einer etwa auf Wunsch und für Rechnung des Kunden abgeschlossenen Transportversicherung erfolgt der Versand aller Waren auf Gefahr des Kunden. Untergang-, Verlust- oder Beschädigungsrisiko gehen mit Absendungen der Ware oder im Falle der Abholung mit deren Bereitstellung auf den Kunden über.
  4. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
  5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über. Wir sind verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  6. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden abzunehmen.
  7. Leih- oder mietweise zur Verfügung gestellte Verpackung ist vom Kunden pfleglich zu behandeln und nach Ausgebrauch unverzüglich zurückzusenden.
  8. Werden derartige Verpackungsmittel nicht innerhalb der branchen- und handelsüblichen Frist von längstens 3 Monaten zurückgeschickt, sind wir berechtigt, vom Käufer den vollen Wiederbeschaffungswert zu verlangen.
  9. Leih- oder Mietemballagen dürfen auf keinen Fall zur Aufnahme von anderen Produkten zwischenverwendet werden.

V. Beanstandungen

  1. Beanstandungen jeder Art sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware unter Angabe der Rechnungs-Nummer, Produktbezeichnung und Gebindesignierung schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel spätestens aber 2 Monate nach Auslieferung der jeweiligen Ware.
  2. Der Kunde hat sich - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - davon zu überzeugen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Unterlässt er diese Prüfung, entfällt für uns jegliche Haftung.
  3. Von uns genannte Zugabemengen und empfohlene Arbeitstechniken basieren auf unsere Erfahrungen und Eigentests. Der Käufer hat sich selbst von der Wirkungsweise unserer Produkte zu überzeugen, ehe er diese in kommerzieller Weise in den Großeinsatz bringt.
  4. Etwaige Beanstandungen der Qualität der Ware müssen vor deren Verwendung oder Benutzung bekannt gegeben werden.
  5. Die Ware gilt mit ihrer Verwendung als in Ordnung befindlich anerkannt.
  6. Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen sind wir nach billigem Ermessen zur Ersatzlieferung, Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Erfüllen wir diese Pflicht nicht, steht dem Kunden die Wahl zwischen diesen Rechtsbehelfen zu. Schadensansprüche auf Grund von Mängeln, Fehlmengen oder durch schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Weitere Ansprüche - insbesondere solche auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht an unserer Ware selbst entstanden sind - sind ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
  7. Beanstandete Ware darf nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung zurückgesandt werden.
  8. Verzugsstrafen können nicht gegen uns geltend gemacht werden.

VI. Anwendungstechnische Beratung

  1. Jegliche anwendungstechnische Beratung erteilen wir nach bestem Wissen und Gewissen. Basis hierzu sind unsere Erfahrungen und Forschungsarbeiten. Alle Anregungen, Angaben und sonstige Informationen über Anwendung und Eignung der Produkte sind für uns unverbindlich. Sie entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, sich in eigenen Versuchen und Prüfungen von der Eignung der Produkte für den individuellen Einsatz in Verbindung mit seinen Erzeugnissen und Techniken zu überzeugen. Außer im alle einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen unter Ziffer V. entsprechend.

VII. Zahlung

  1. Die Zahlungsbedingungen gehen entweder aus dem Angebot oder aus der Auftragsbestätigung oder aus der Rechnung hervor. Bei Abweichungen ist die Rechnung maßgebend.
  2. Schecks, Wechsel und Akzepte werden nur zahlungshalber angenommen. Ihre Gutschrift erfolgt vorbehaltlich des Eingangs und mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel und Akzepte werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
  3. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge der Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Forderungen, denen gegenüber der Einwand der Mängelrüge erhoben worden ist, sind von dieser Rechnung ausgenommen. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Aufrechnung wegen von uns bestrittener Gegenansprüche ist nicht statthaft.
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden 2 % über dem jeweiligen Landeszentralbank-Diskontsatz, mindestens aber 5 % als Verzugszinsen oder als Diskontspesen berechnet.
  5. Gerät der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, uns auf Verlangen für durchgeführte Lieferungen unverzüglich Vorauszahlungen zu leisten oder Sicherstellung durch ein unwiderrufliches, bestätigtes Bankakkreditiv zu gewähren.
  6. Wir sind alternativ berechtigt, dem Kunden die Verarbeitung bzw. Weiterveräußerung der von uns bezogenen Produkte zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unsere Saldo-Forderungen geleistet werden.
  2. Wird durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
  4. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Kunde wird bei der Verarbeitung für uns tätig, ohne irgendwelche Ansprüche wegen Verarbeitung gegen uns zu erwerben.
  5. Sachen/Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  6. Der Käufer darf die Vorbehaltware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu den normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern.
  7. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Veräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  8. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware sowie sämtliche Neben- und Sicherungsrechte einschließlich Wechsel und Schecks an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir ein Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsteil, der dem Miteigentumsteil entspricht. Wird Vorbehaltware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung incl. Mehrwertsteuer für die mitveräußerte Vorbehaltsware.
  9. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  10. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach, so sind wir nach Mahnung - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltware zu fordern und/oder die ihm abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltware und abgetretene Ansprüche hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
  11. 10. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Bremerhaven
  2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Bremerhaven oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
  3. Diese Vereinbarung gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
  4. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Klauseln und der übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und rechtswirksam ist.

X. Übertragbarkeit des Vertrages

  1. Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen.